
In meinem Lebenslauf habe ich immer wieder die Eltern vertreten. Als Betreuer im Ferienlager für zwei Wochen, oder als Berater am Kinder- und Jugendtelefon für Minuten. In 30 Jahren haben mir mehr als 1000 Kinder ihre Sorgen anvertraut.
Mit dem Ende der DDR habe ich mich für die soziale Arbeit entschieden und den Kinder-Freizeit-Verein e.V. gegründet. Unter anderem habe ich in jedem Sommer Ferienlager veranstaltet und mehrere Generationen von Kindern (ab 7 Jahre) betreut. Je älter und erfahrener ich wurde, desto intensiver wurde auch der Kontakt zu den Eltern. Unser Betreuerteam hat besondere Kompetenz im Umgang mit Trennungskindern und Heimkindern. Insbesondere fördern wir den Umgang von Kindern mit ihren Vätern.
Empathie, Akzeptanz und Kongruenz sind die Voraussetzungen, um das Interesse des Kindes festzustellen. Diese Fähigkeit entsteht durch Lebenserfahrung in Verbindung mit ständiger Fortbildung. So habe ich mich immer bemüht, das Verhalten der Kinder auch theoretisch zu verstehen. Die Zeit zwischen den Ferienlagern nutzte ich also zum Studium entsprechender Literatur, Schulungen und Bildungsreisen.
Mit der Institution Jugendhilfe habe ich seit 20 Jahren sehr viele Erfahrungen gemacht - gute und schlechte. Ich schließe mich der Meinung des Gesetzgebers an, dass Kinder einen eigenen und unabhängigen Interessenvertreter brauchen...
Meine berufliche Selbstständigkeit als Informatiker war die Voraussetzung, um unabhängig und entspannt für Kinder ehrenamtlich tätig zu sein und an Fortbildungen teilzunehmen. Begriffe aus der Informationsverarbeitung wie Kommunikation, Sender - Empfänger und deren Störungen werden zunehmend von Familientherapeuten und Juristen für die Mediation entdeckt. Auch mit Gesprächsführung, Körpersprache, Bindungstheorie, Trauma, Missbrauch, ... habe ich mich nach praktischen Erfahrungen auch theoretisch beschäftigt.
Gerichts-Erfahrung konnte ich von 1997 bis 2008 als Jugendschöffe und ehrenamtlicher Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sammeln.
Pünktlich zum in Kraft treten des neuen FamFG am 01.09.2009 begann meine Fortbildung zum Verfahrensbeistand (Verband Anwalt des Kindes).
Bei meiner Tätigkeit lege ich Wert darauf, das Kind sowohl bei der Mutter als auch beim Vater zu erleben. Ich bin also häufig am Wochenende tätig, während der Umgang stattfindet. Diese Termine, wie auch Gerichtstermine, kann ich sehr kurzfristig wahrnehmen.
Weitere Nachweise und aktuelle Informationen: www.elssner.de und www.xing.com/profile/Lutz_Elssner
FamFG §
158 (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine
Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies
zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
§ 158 (2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem
Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die
teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es
sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum
Gegenstand haben, oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht
kommt.
§ 158 (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und
im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand,
Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht
dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern
und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen
Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang
der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand
kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter
des Kindes. § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger
(1) In Verfahren nach § 151 Nr. 6 sind die für Unterbringungssachen
nach § 312 Nr. 1, in Verfahren nach § 151 Nr. 7 die für Unterbringungssachen nach
§ 312 Nr. 3 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers
tritt der Verfahrensbeistand.
§ 151 Nr. 6 Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren,
die (...) die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen
(§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (...) betreffen.
BGB § 1631b Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden
ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig,
wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst-
oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch
nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung
ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;
die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
BGB § 1684 (3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. (...)
www.v-a-k.de Wir bilden fort, und zwar Menschen, die Verfahrenspfleger werden möchten um die Rechte der Kinder vor Gericht als Verfahrenspfleger zu vertreten. Das Spektrum der "Vorbildung" ist durchaus sehr breit gefächert. Vom Gesetzgeber gibt es keine klar umrissene Definition, wer eigentlich Anwalt des Kindes werden darf. So unterschiedlich wie die Berufsgruppen im Bundesverband zusammengesetzt sind, so verschieden können auch die Berufe eines Verfahrenspflegers sein. Zum Beispiel eignen sich Berufe, die von ihrer Ausprägung her, diese Tätigkeit fachlich unterstützen, wie: Rechtsanwälte. Oder Sozialarbeiter und Pädagogen. Oder Psychologen. Oder Erzieher. Es können aber auch ganz andere Menschen, die sich als Anwalt des Kindes verstehen, und durch entsprechende andere Vorkenntnisse, Lebenserfahrungen und Engagements sich bei uns mit einer Fortbildung zusätzlich qualifizieren.
Bisney Akademie Leipzig: www.bisney.de
1. Modul vom 04.09.2009 bis 05.09.2009
(Sybille Vosberg, Fachanwältin
für Familienrecht, Mediatorin, Verfahrenspflegerin, Systemische Beraterin)
2. Modul vom 09.10.2009 bis 10.10.2009
(Katja Kauschke, Diplom Psychologin, Gutachterin in Familiensachen, Systemische
Familientherapeutin)
3. Modul vom 13.11.2009 bis 14.11.2009
(Konstanze von Rauchhaupt,
Mediatorin, Diplompsychologin, Entwicklungspsychologie)
4. Modul vom 08.01.2010 bis 09.01.2010
(Lutz Bode, Familienrichter,
Fachbuch Autor)
5. Modul vom 05.03.2010 bis 06.03.2010
(Prof. Dr. phil. Heike Schulze,
Fachbuch Autorin, Sozialpädagogin, Mediatorin, Verfahrensbeistand, Systemische
Beraterin)
6. Modul vom 16.04.2010 bis 17.04.2010
(Katerina Junold, Rechtsanwältin,
Mediatorin, Verfahrensbeistand)
7. Modul vom 28.05.2010 bis 29.05.2010
1993 Ingenieur für Informatik
1998 Ausbildung: Berater am Kinder- und Jugendtelefon
2003 Arnsdorf: Fachbesuch in der geschlossenen Unterbringung
1997-2004 Jugendschöffe
2005 Kinderschutzbund Sachsen: Förderung des Kindeswohls
2007 Jirina-Prekop-Zentrum: Beziehungs- und Kommunikationsgestaltung in der Familie
2008 Gesprächsführung mit Kindern
2008 Recht des Kindes auf Schutz von Kindeswohl
2009 Urkunde Schöffe
2009 Kinderschutzbund Beurteilung
2011 VAK Tagung Bernburg
07.05.2010 Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vom 01.05.2010
Lutz Elßner ° elssner@interdev.de